Vereinssatzung
Satzung und Aufnahmeantrag als Download
Vereinssatzung der Zwätzener Feuerwehrvereins 1886 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen "Zwätzener Feuerwehrverein 1886 e.V.".
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(3) Der Sitz des Vereins ist Jena-Zwätzen.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Jena eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Gesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
a) durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Stadt Jena,
b) durch die Wahrung der sozialen Belange der Feuerwehrangehörigen,
c) durch die Nachwuchsförderung,
d) durch Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
e) durch Öffentlichkeitsarbeit,
f) und als Träger des kulturellen Lebens in der Ortschaft
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinigungsgesetzes vom 21. Febr. 1990 (GBl. Teil 1, Nr. 10). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§3 Mitglieder des Vereins
Dem Feuerwehrverein sollen angehören:
a) Feuerwehrangehörige,
b) Mitglieder der Altersabteilung,
c) Ehrenmitglieder,
d) Fördernde Mitglieder.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem Dienst ausgeschieden sind.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(4) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrgedanken bekunden wollen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitglieder- versammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4) In allen Fällen ist der Auszuschließende zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds an den Verein.
§6 Mittelbeschaffung
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen sind,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bzw. Betrieben.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Dies erfolgt schriftlich oder in der Presse.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer 4- wöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet werden.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresabrechnung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsprüfers,
f) die Wahl der Kassenprüfer, die alle 3 Jahre zu wählen sind,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
i) Entscheidung über Beschwerden der Mitglieder gegen den Ausschluss
j) Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
§10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen im Grundsatz offen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu bescheinigen ist.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§11 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart.
(2) Vorstand im Sinne der Rechtsvertretung des Vereins ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer / Rechnungsführer. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenwart nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
(3) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse zu verwirklichen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 5 Jahren gewählt. Findet in diesem Zeitraum aus möglichen Gründen keine Neuwahl des Vorstandes statt, bleibt der Vorstand bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in den Vorstandssitzungen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die in der Vorstandswahl gewählten Vorstandsmitglieder legen in der ersten Vorstands- sitzung untereinander das jeweilige Amt gemäß Satz (1) fest.
§12 Rechnungswesen
(1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er hat Auszahlungen nur zu leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag, Geldmittel für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§13 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 80% der Mitglieder vertreten sind und mit 75% der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von 75% der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisfeuerwehrverband Jena, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 20.09.1990 in Kraft.
Vorgelegt vom Org.-Komitee zur Gründung des "Zwätzener Feuerwehrvereins 1886 e.V.".
Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.01.2021
Jena 30.01.2021
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